Wohnkosten in Frankfurt am Main
Wohngeld Frankfurt
Wohngeld in Frankfurt am Main ist ein gesetzlicher Zuschuss zur Miete oder zur Belastung selbst genutzten Wohneigentums. Die Stadt ist der Mietenstufe VI zugeordnet. Ob und in welcher Höhe ein Anspruch besteht, richtet sich nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen und der anrechenbaren Bruttokaltmiete. Den Antrag stellt, wer in Frankfurt wohnt und die Voraussetzungen des Wohngeldgesetzes erfüllt.
Frankfurt auf einen Blick
- Mietenstufe
- VI (Anlage WoGV)
- Höchstbetrag 1 Person
- 615 € Kaltmiete
- Höchstbetrag 2 Personen
- 745 € Kaltmiete
- Bewilligung
- in der Regel 12 Monate
- Zuständigkeit
- Amt für Wohnungswesen
- Anschrift
- Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt
Für wen kommt Wohngeld in Frankfurt infrage?
- Rentnerinnen und Rentner Niedrige Rente, hohe Frankfurter Miete – oft ein typischer Fall.
- Erwerbstätige Wohngeld ist mit Arbeit vereinbar, wenn das Einkommen passt.
- Alleinerziehende Freibetrag und Unterhalt zählen in die Berechnung hinein.
- Familien Mehr Haushaltsmitglieder erhöhen den berücksichtigungsfähigen Höchstbetrag.
- Studierende Nicht in jedem Fall ausgeschlossen – auf BAföG „dem Grunde nach“ kommt es an.
- Wohngemeinschaft Oft zählt jede Person als eigener Haushalt mit ihrem Mietanteil.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Mieterinnen und Mieter erhalten ihn als Mietzuschuss, selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer als Lastenzuschuss. Das Wohngeld ersetzt die Miete nicht vollständig; es mindert die Belastung, die nach Abzug des anrechenbaren Einkommens verbleibt.
Drei Größen entscheiden: die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, das Gesamteinkommen und die anrechenbare Miete oder Belastung bis zum Höchstbetrag der örtlichen Mietenstufe.
Warum die Mietenstufe VI in Frankfurt so wichtig ist
Frankfurt am Main ist in der Anlage zur Wohngeldverordnung der Mietenstufe VI zugeordnet – der zweithöchsten Stufe. In teuren Wohnungsmärkten liegen die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete höher als in ländlichen Regionen. Das verschiebt die Schwelle, ab der ein Haushalt noch Wohngeld erhalten kann, nach oben.
Für einen Einpersonenhaushalt gilt in Stufe VI ein Höchstbetrag von 615 Euro, für zwei Personen 745 Euro, für drei 887 Euro, für vier 1.035 Euro und für fünf 1.183 Euro. Je weiteres Haushaltsmitglied kommen 149 Euro hinzu. Heizkosten- und Klimakomponente werden zusätzlich berücksichtigt; Details stehen auf den Seiten Heizkosten und Höchstbeträge.
Wer die Voraussetzungen erfüllt
Anspruch kann haben, wer Wohnraum in Frankfurt bewohnt, die Kosten der Unterkunft selbst trägt und keine vorrangige Transferleistung bezieht, in der die Wohnkosten bereits stecken. Das gilt für Bürgergeld und Grundsicherung, wenn Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden, sowie häufig für alleinstehende Studierende und Azubis mit Anspruch auf BAföG oder BAB dem Grunde nach.
Eine vollständige Übersicht der Ausschlüsse finden Sie unter Transferleistungen, die allgemeinen Regeln unter Voraussetzungen. Typische Zielgruppen – von Rente bis Selbstständigkeit – sind unter Für wen beschrieben.
Unterlagen und Antragsweg
Zum Antrag gehören in der Regel der Mietvertrag, Nachweise der letzten beiden Mietzahlungen, Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder und ein Ausweisdokument. Nicht-EU-Staatsangehörige legen zusätzlich den Aufenthaltstitel vor. Eigentümerinnen und Eigentümer benötigen Unterlagen zur Belastung. Die vollständige, filterbare Liste steht unter Unterlagen.
Es gibt den Erstantrag, den Weiterleistungsantrag vor Ablauf des Bewilligungszeitraums und den Erhöhungsantrag bei höherer Miete oder mehr Haushaltsmitgliedern. Der Überblick über alle Antragarten: Wohngeld-Antrag.
Höhe: drei Stellschrauben, kein Pauschalbetrag
Es gibt keine feste Einkommensgrenze in Euro, die für alle Haushalte gilt. Die Berechnung verknüpft Miete, Einkommen und Haushaltsgröße. Liegt die tatsächliche Bruttokaltmiete über dem Höchstbetrag, wird der Antrag nicht allein deshalb abgelehnt – der übersteigende Teil bleibt unberücksichtigt.
Zur Miete im wohngeldrechtlichen Sinn zählt die Bruttokaltmiete ohne Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz. Nach Bewilligung gilt Wohngeld in der Regel zwölf Monate, in stabilen Verhältnissen längstens 24 Monate. Änderungen von mehr als 15 Prozent bei Einkommen oder Miete können eine Mitteilungspflicht auslösen.
Stadtteile: dieselbe Stufe, dieselbe Behörde
Ob Sachsenhausen, Bornheim, Höchst oder Kalbach: Für das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main gilt Mietenstufe VI, und zuständig bleibt dasselbe Amt. Eine Orientierung nach Lagen finden Sie unter Stadtteile. Wer Wohngeld bezieht, kann zusätzlich den Frankfurt-Pass und den Hessenpass mobil nutzen.
So beantragen Sie Wohngeld in Frankfurt
-
Wohnsituation klären
Miete oder Lastenzuschuss, Zahl der Haushaltsmitglieder und ob Transferleistungen bezogen werden.
-
Unterlagen sammeln
Mietvertrag, Nachweise der letzten Mietzahlungen, Einkommensbelege und Ausweisdokumente bereitlegen.
-
Antrag ausfüllen
Alle Angaben zu Wohnraum, Einkommen und Haushalt vollständig eintragen.
-
Antrag einreichen
Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen für Wohnraum in Frankfurt am Main. Wohngeld wirkt in der Regel ab dem Monat der Antragstellung.
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