Stadtteile und Wohngeld in Frankfurt am Main

Stand: August 2026

Für das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main gilt die Mietenstufe VI. Zuständig ist überall dasselbe Amt für Wohnungswesen, nicht ein Ortsbezirk oder Bürgeramt. Ob Sachsenhausen, Nordend, Höchst oder Kalbach-Riedberg: Höchstbeträge, Antragsregeln und Mitteilungspflichten sind dieselben. Die hohen Mieten sind ein stadtweites Merkmal, nicht die Besonderheit einzelner Viertel.

Eine Stadt, eine Mietenstufe, ein Amt

Die Anlage zur Wohngeldverordnung ordnet Gemeinden einer Mietenstufe zu – nicht einzelne Straßenzüge. Frankfurt am Main steht in der Mietenstufe VI. Deshalb gelten in jedem Stadtteil dieselben Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete. Ein Antrag aus Bornheim wird nicht anders berechnet als einer aus Schwanheim, nur weil die Lage „zentraler“ oder „günstiger“ wirkt.

Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Es gibt keine Wohngeldaußenstellen in den Ortsbezirken. Wer im Gallus, in Griesheim oder in Nieder-Eschbach wohnt, schreibt dieselbe Behörde an. Das ist unter Zuständigkeit im Zusammenhang erklärt.

Warum die Lage trotzdem die Höhe beeinflusst

Die Mietenstufe setzt nur die Obergrenze. Die tatsächliche Bruttokaltmiete fließt in die Berechnung ein, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigt. In teuren Lagen liegt die gezahlte Miete oft deutlich darüber. Dann wird nicht der volle Mietbetrag berücksichtigt – der Antrag scheitert aber nicht allein an der Höhe der Miete.

Frankfurt hat stadtweit ein hohes Mietniveau. Das gilt für gefragte Gründerzeitquartiere ebenso wie für viele Lagen am Rand, in denen Sanierung, Neubau und knappes Angebot die Preise getrieben haben. Deshalb ist Wohngeld in der Stadt kein Nischenthema einzelner Viertel. Zur Einordnung der Beträge: Höhe des Wohngelds.

Innenstadt, Nordend, Bornheim, Ostend

In der Innenstadt, im Bahnhofsviertel, im Gutleutviertel und im Gallus stehen dichte Mietbestände neben Büros und Bahntrassen. Die Bruttokaltmieten sind oft hoch, die Wohnungen klein. Einpersonenhaushalte stoßen schnell an den Höchstbetrag der Stufe VI, können aber gleichwohl einen Anspruch haben, wenn das Einkommen passt.

Nordend, Bornheim und Ostend gelten als nachgefragte Wohnlagen. Das ändert nichts an Mietenstufe oder Amt. Wer hier zur Miete wohnt, legt denselben Mietvertrag und dieselben Einkommensnachweise vor wie in jedem anderen Stadtteil. Die Unterlagen richten sich nach der Wohnform, nicht nach der Postleitzahl.

Sachsenhausen, Bockenheim, Westend

Sachsenhausen nördlich und südlich des Mains, Bockenheim und das Westend zeigen dasselbe Muster: hohe Nachfrage, hohe Mieten, dieselbe Rechtslage. Studierende in Bockenheim oder Untermiete in Sachsenhausen prüfen zusätzlich, ob BAföG dem Grunde nach den Anspruch ausschließt – das ist eine Frage des Haushalts, nicht des Stadtteils.

Selbst genutztes Eigentum in diesen Lagen läuft über den Lastenzuschuss. Auch dafür ist das Amt für Wohnungswesen zuständig, nicht das Grundbuchamt und nicht der Ortsbeirat.

Höchst, Griesheim, Schwanheim und der Westen

Höchst, Unterliederbach, Griesheim, Nied, Schwanheim und benachbarte westliche Stadtteile werden oft als „günstiger“ beschrieben. Für das Wohngeld gilt trotzdem Mietenstufe VI. Viele Haushalte zahlen auch hier Mieten nahe am oder über dem Höchstbetrag – besonders nach Modernisierung oder in neueren Beständen.

Ein eigener „Wohngeld-Höchst“ oder eine Außenstelle gibt es nicht. Anträge aus dem Ortsbezirk Mitte-West gehen an dieselbe Adresse in der Adickesallee. Wer innerhalb dieser Stadtteile umzieht, bleibt bei derselben Behörde, braucht aber für die neue Wohnung in der Regel einen neuen Antrag.

Norden und neue Quartiere: Kalbach-Riedberg, Nieder-Eschbach

Kalbach-Riedberg, Nieder-Eschbach, Harheim, Nieder-Erlenbach, Bergen-Enkheim und vergleichbare nördliche oder östliche Lagen gehören vollständig zum Stadtgebiet. Neubau und Einfamilienhausgebiete ändern weder die Mietenstufe noch die Zuständigkeit. Eigentümerinnen und Eigentümer beantragen Lastenzuschuss bei demselben Amt.

Auch wer aus dem Umland nach Riedberg oder Bergen-Enkheim zieht, wechselt in die Frankfurter Zuständigkeit, sobald die Wohnung im Stadtgebiet liegt. Die frühere Gemeinde ist dann nicht mehr Ansprechpartnerin. Ablauf: Umzug.

Beispiele: dieselbe Stufe und dieselbe Behörde
Beispiel-Stadtteil Mietenstufe Wohngeldbehörde
Sachsenhausen VI Amt für Wohnungswesen, Adickesallee
Nordend / Bornheim VI Amt für Wohnungswesen, Adickesallee
Bockenheim / Westend VI Amt für Wohnungswesen, Adickesallee
Ostend / Gallus / Gutleutviertel VI Amt für Wohnungswesen, Adickesallee
Höchst / Griesheim / Schwanheim VI Amt für Wohnungswesen, Adickesallee
Kalbach-Riedberg / Nieder-Eschbach VI Amt für Wohnungswesen, Adickesallee

Was sich zwischen den Stadtteilen nicht unterscheidet

Bewilligungszeitraum, 15-Prozent-Schwelle, Ausschluss durch Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft, Regeln für Studierende und Rentnerinnen und Rentner – all das gilt stadtweit. Der Frankfurt-Pass knüpft an den Bescheid, nicht an den Ortsbezirk.

Diese Seite ersetzt keine Dutzend Einzeltexte pro Viertel. Sie soll klar machen: Die relevanten Unterschiede liegen in Haushalt, Einkommen und Vertrag, nicht in einer erfundenen bezirklichen Sonderzuständigkeit. Begriffe erläutert das Lexikon, typische Fragen die FAQ.

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Häufige Fragen zu Stadtteilen

Nein. Das gesamte Stadtgebiet Frankfurt am Main ist der Mietenstufe VI zugeordnet.

Nein. Zuständig ist überall das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69. Siehe Zuständigkeit.

Nein. Entscheidend sind Haushaltsgröße, Einkommen und anrechenbare Miete bis zum Höchstbetrag – nicht der Ruf des Viertels.

Die Behörde bleibt dieselbe. Für die neue Wohnung brauchen Sie in der Regel trotzdem einen neuen Antrag, weil der Bescheid an die bisherige Wohnung gebunden ist.

Ja. Beide liegen im Stadtgebiet Frankfurt am Main und fallen unter dieselbe Verordnung und dasselbe Amt.

Nein. Außerhalb der Stadtgrenze gelten andere Zuständigkeit und oft eine andere Mietenstufe. Frankfurt ist nur für Wohnraum im Stadtgebiet zuständig.

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