Heizkosten und Klimakomponente zusätzlich zur Kaltmiete
Stand: August 2026
Heizung und Warmwasser gehören nicht zur Bruttokaltmiete. Das Wohngeldgesetz berücksichtigt Energie über eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente, die zum Grund-Höchstbetrag der Anlage 1 hinzutreten. Die 615 Euro für eine Person in Mietenstufe VI enthalten diese Zuschläge nicht. Die tatsächliche Heizkostenabrechnung der Vermieterseite ersetzt die gesetzlichen Komponenten nicht. Haushaltsstrom und Stellplatz bleiben außen vor.
Zwei Ebenen: Kaltmiete und Energiezuschlag
Die Höchstbeträge der Anlage 1 begrenzen die anrechenbare Kaltmiete. Sie sind bewusst ohne Heizung formuliert. Wer den Tabellenwert für eine Person in Stufe VI – 615 Euro – als „warm“ liest, vermischt beide Ebenen.
Zusätzlich sieht das Gesetz Komponenten für Heizung und Klima vor. Sie erhöhen den berücksichtigungsfähigen Gesamtrahmen, bevor die Formel greift. Die Grundtabelle bleibt auf der Seite Höchstbeträge; die Kaltmiete selbst definiert die Bruttokaltmiete.
Heizkostenkomponente
Die Heizkostenkomponente ist ein gesetzlicher Zuschlag zum Höchstbetrag, gestaffelt nach der Zahl der Haushaltsmitglieder. Sie bildet nicht die letzte Abrechnung der Hausverwaltung ab und nicht den Verbrauch der einzelnen Wohnung.
Deshalb ändert eine milde Winterperiode den wohngeldrechtlichen Ansatz ebenso wenig wie eine Nachzahlung. Umgekehrt mindert eine Guthabenabrechnung den Grundbetrag der Anlage 1 nicht. Die Komponente folgt dem Gesetz, nicht dem Ablesewert am Heizkörper.
Klimakomponente
Die Klimakomponente tritt ebenfalls zusätzlich zum Grundbetrag der Anlage 1 hinzu. Sie bildet energetische Lasten pauschal ab und ist von der Frankfurter Mietenstufe unabhängig. Stufe VI wählt den Kaltmiete-Höchstbetrag; die Klimakomponente lagert darüber.
Beide Komponenten gehören zur Reformstufe des Wohngeld-Plus und gelten so in das Jahr 2026 weiter. Sie sind kein eigener Antrag und keine gesonderte Auszahlung neben dem Wohngeld.
Was weiter draußen bleibt
Auch mit den Komponenten gilt:
- Haushaltsstrom in der Wohnung zählt nicht zur Miete und nicht zur Heizkostenkomponente
- Garage und Stellplatz bleiben unberücksichtigt
- Warmwasser, das in der Heizkostenabrechnung steckt, wird nicht zusätzlich als Kaltmiete angesetzt
- eine tatsächliche Nachzahlung erhöht den Höchstbetrag nicht über die gesetzlichen Komponenten hinaus
Zusammenspiel mit der Formel
In der Berechnung wird zuerst die Bruttokaltmiete auf den Grund-Höchstbetrag gekappt. Anschließend vergrößern Heizkosten- und Klimakomponente den anrechenbaren Betrag. Erst diese Summe steht dem bereinigten Einkommen gegenüber.
Ohne die Komponenten wäre derselbe Haushalt in einem teuren, energetisch belasteten Markt systematisch schlechter gestellt. Mit ihnen steigt nicht automatisch die Auszahlung; das Einkommen kann die Formel trotzdem auf null drücken. Die Logik der Höhe bleibt dreiteilig.
Nachweise: Abrechnung ja, Ersatz der Komponente nein
Die Behörde kann die letzte Betriebskosten- oder Heizkostenabrechnung anfordern, um Kaltmiete und Wärme zu trennen. Die Abrechnung belegt die Aufteilung, sie ersetzt nicht die gesetzliche Komponente durch den Verbrauchswert.
Welche Unterlagen üblich sind, steht unter Unterlagen. Für den Mietzuschuss und den Lastenzuschuss gelten dieselben Komponenten oberhalb der Anlage 1.
Stadtweite Stufe, bundeseinheitliche Energiezuschläge
Die Mietenstufe VI gilt in ganz Frankfurt am Main. Die Energiekomponenten hängen nicht vom Stadtteil und nicht vom einzelnen Heizsystem ab. Fernwärme, Gas oder Nachtspeicher ändern den gesetzlichen Zuschlag nicht.
Zuständig bleibt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Begriffe erläutert das Lexikon.
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