BAföG, BAB und der Ausschluss vom Wohngeld
Stand: August 2026
Alleinstehende Studierende und Auszubildende sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beanspruchen können. Auf die tatsächliche Auszahlung kommt es nicht an. Eine Ablehnung nur wegen Einkommens oder Vermögens – oft der Eltern – beseitigt den Ausschluss nicht. In einem Haushalt mit anderen antragsberechtigten Personen kann die Lage anders sein. Wer ausbildungsrechtlich von vornherein nicht förderfähig ist, bleibt für Wohngeld offen.
Was „dem Grunde nach“ bedeutet
Das Wohngeldgesetz fragt nicht zuerst, ob BAföG auf dem Konto landet. Es fragt, ob die Person nach Ausbildungsart, Alter, Staatsangehörigkeit und Förderungsdauer grundsätzlich im System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der BAB steht. Ist das der Fall, soll die Wohnkostenfrage über BAföG oder BAB gelöst werden, nicht über Wohngeld.
Deshalb bleibt der Ausschluss bestehen, wenn der BAföG-Bescheid nur wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens – häufig der Eltern – ablehnt. Die Ausbildung selbst wäre weiter förderfähig. Diese Seite behandelt die Überlappung; die übrigen Sperren stehen unter Transferleistungen.
Wen der Ausschluss typischerweise trifft
Er gilt für alleinstehende Studierende und für Auszubildende, die BAB dem Grunde nach erreichen können und nicht mit anderen wohngeldberechtigten Personen in einem Haushalt leben. Alleinstehend heißt hier: eigener Haushalt ohne weitere antragsberechtigte Mitglieder.
- Studium an einer BAföG-fähigen Hochschule in der Regelstudienstruktur
- schulische oder betriebliche Ausbildung, für die BAB in Betracht kommt
- Ablehnung des BAföG oder der BAB allein wegen Einkommens oder Vermögens
- Rückzahlung oder ruhende Förderung, solange dem Grunde nach weiter Förderfähigkeit besteht
Wann Studierende und Azubis Wohngeld offensteht
Der Ausschluss greift nicht, wenn schon dem Grunde nach keine Förderfähigkeit besteht. Beispiele, die im Einzelfall tragen können:
- eine Ausbildung oder ein Studiengang, der gesetzlich nicht BAföG- oder BAB-fähig ist
- Überschreiten zwingender Alters- oder Fördergrenzen, ohne dass eine Ausnahme greift
- Zweitstudium oder Fachrichtungswechsel, der ausbildungsrechtlich nicht mehr förderfähig ist
- Teilzeitformate, die das BAföG nicht erfasst, sofern nicht aus anderen Gründen Sperre droht
Familienhaushalt statt Alleinstand
Lebt die studierende oder auszubildende Person mit Eltern, einer Partnerin oder einem Partner oder eigenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, kann Wohngeld für den Haushalt in Betracht kommen, wenn andere Mitglieder antragsberechtigt sind. Die studierende Person wird dann als Haushaltsmitglied mit ihrem Einkommen – einschließlich ausgezahlten BAföG – einbezogen.
Ein bloßes Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen macht aus Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern noch keine antragsberechtigten Haushaltsmitglieder. Dann bleibt es beim Blick auf die alleinstehende Person.
BAföG, BAB und andere Leistungen
Ausgezahltes BAföG oder BAB ist Einkommen, sobald jemand wohngeldrechtlich überhaupt in die Berechnung fällt. Der Zuschussanteil und der Darlehensanteil können unterschiedlich wirken; maßgeblich ist die wohngeldrechtliche Zuordnung im Bescheid, nicht die umgangssprachliche Bezeichnung.
Bürgergeld neben dem Studium folgt eigenen Regeln: Mit KdU bleibt es beim Ausschluss nach der Seite Bürgergeld. Elterngeld, Kindergeld oder Minijob ändern die BAföG-Grundsatzfrage nicht, erhöhen aber das Einkommen, wenn der Haushalt wohngeldfähig ist.
Was der Bescheid der Ausbildungsförderung zeigen muss
Für die Wohngeldbehörde ist lesbar zu machen, warum BAföG oder BAB abgelehnt, eingestellt oder gar nicht erst beantragt wurde. Fehlt der Grund, kann sie den Ausschluss „dem Grunde nach“ nicht ausräumen. Legen Sie Ablehnungsbescheide, Einstellungsbescheide oder eine Bestätigung der Nicht-Förderfähigkeit bei.
Die Liste der Nachweise steht unter Unterlagen. Zuständig für die Wohnung in Frankfurt am Main ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main – unabhängig davon, wo die Hochschule oder der Betrieb liegt.
Antrag, wenn der Ausschluss entfällt
Endet die Förderfähigkeit dem Grunde nach – etwa nach Abschluss, Abbruch ohne erneute Förderoption oder Wechsel in eine nicht förderfähige Form –, kann ein Erstantrag sinnvoll sein. Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, einschließlich Vermögen und selbst getragener Wohnkosten.
Ein laufender Wohngeldbezug anderer Haushaltsmitglieder wird über die Weiterleistung an die geänderte Ausbildungssituation angepasst. Begriffe erläutert das Lexikon.
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