BAföG, BAB und der Ausschluss vom Wohngeld

Stand: August 2026

Alleinstehende Studierende und Auszubildende sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn sie dem Grunde nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beanspruchen können. Auf die tatsächliche Auszahlung kommt es nicht an. Eine Ablehnung nur wegen Einkommens oder Vermögens – oft der Eltern – beseitigt den Ausschluss nicht. In einem Haushalt mit anderen antragsberechtigten Personen kann die Lage anders sein. Wer ausbildungsrechtlich von vornherein nicht förderfähig ist, bleibt für Wohngeld offen.

Was „dem Grunde nach“ bedeutet

Das Wohngeldgesetz fragt nicht zuerst, ob BAföG auf dem Konto landet. Es fragt, ob die Person nach Ausbildungsart, Alter, Staatsangehörigkeit und Förderungsdauer grundsätzlich im System des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der BAB steht. Ist das der Fall, soll die Wohnkostenfrage über BAföG oder BAB gelöst werden, nicht über Wohngeld.

Deshalb bleibt der Ausschluss bestehen, wenn der BAföG-Bescheid nur wegen zu hohen Einkommens oder Vermögens – häufig der Eltern – ablehnt. Die Ausbildung selbst wäre weiter förderfähig. Diese Seite behandelt die Überlappung; die übrigen Sperren stehen unter Transferleistungen.

Wen der Ausschluss typischerweise trifft

Er gilt für alleinstehende Studierende und für Auszubildende, die BAB dem Grunde nach erreichen können und nicht mit anderen wohngeldberechtigten Personen in einem Haushalt leben. Alleinstehend heißt hier: eigener Haushalt ohne weitere antragsberechtigte Mitglieder.

  • Studium an einer BAföG-fähigen Hochschule in der Regelstudienstruktur
  • schulische oder betriebliche Ausbildung, für die BAB in Betracht kommt
  • Ablehnung des BAföG oder der BAB allein wegen Einkommens oder Vermögens
  • Rückzahlung oder ruhende Förderung, solange dem Grunde nach weiter Förderfähigkeit besteht

Wann Studierende und Azubis Wohngeld offensteht

Der Ausschluss greift nicht, wenn schon dem Grunde nach keine Förderfähigkeit besteht. Beispiele, die im Einzelfall tragen können:

  • eine Ausbildung oder ein Studiengang, der gesetzlich nicht BAföG- oder BAB-fähig ist
  • Überschreiten zwingender Alters- oder Fördergrenzen, ohne dass eine Ausnahme greift
  • Zweitstudium oder Fachrichtungswechsel, der ausbildungsrechtlich nicht mehr förderfähig ist
  • Teilzeitformate, die das BAföG nicht erfasst, sofern nicht aus anderen Gründen Sperre droht

Familienhaushalt statt Alleinstand

Lebt die studierende oder auszubildende Person mit Eltern, einer Partnerin oder einem Partner oder eigenen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, kann Wohngeld für den Haushalt in Betracht kommen, wenn andere Mitglieder antragsberechtigt sind. Die studierende Person wird dann als Haushaltsmitglied mit ihrem Einkommen – einschließlich ausgezahlten BAföG – einbezogen.

Ein bloßes Zimmer in einer Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen macht aus Mitbewohnerinnen und Mitbewohnern noch keine antragsberechtigten Haushaltsmitglieder. Dann bleibt es beim Blick auf die alleinstehende Person.

BAföG, BAB und andere Leistungen

Ausgezahltes BAföG oder BAB ist Einkommen, sobald jemand wohngeldrechtlich überhaupt in die Berechnung fällt. Der Zuschussanteil und der Darlehensanteil können unterschiedlich wirken; maßgeblich ist die wohngeldrechtliche Zuordnung im Bescheid, nicht die umgangssprachliche Bezeichnung.

Bürgergeld neben dem Studium folgt eigenen Regeln: Mit KdU bleibt es beim Ausschluss nach der Seite Bürgergeld. Elterngeld, Kindergeld oder Minijob ändern die BAföG-Grundsatzfrage nicht, erhöhen aber das Einkommen, wenn der Haushalt wohngeldfähig ist.

Was der Bescheid der Ausbildungsförderung zeigen muss

Für die Wohngeldbehörde ist lesbar zu machen, warum BAföG oder BAB abgelehnt, eingestellt oder gar nicht erst beantragt wurde. Fehlt der Grund, kann sie den Ausschluss „dem Grunde nach“ nicht ausräumen. Legen Sie Ablehnungsbescheide, Einstellungsbescheide oder eine Bestätigung der Nicht-Förderfähigkeit bei.

Die Liste der Nachweise steht unter Unterlagen. Zuständig für die Wohnung in Frankfurt am Main ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main – unabhängig davon, wo die Hochschule oder der Betrieb liegt.

Antrag, wenn der Ausschluss entfällt

Endet die Förderfähigkeit dem Grunde nach – etwa nach Abschluss, Abbruch ohne erneute Förderoption oder Wechsel in eine nicht förderfähige Form –, kann ein Erstantrag sinnvoll sein. Die übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein, einschließlich Vermögen und selbst getragener Wohnkosten.

Ein laufender Wohngeldbezug anderer Haushaltsmitglieder wird über die Weiterleistung an die geänderte Ausbildungssituation angepasst. Begriffe erläutert das Lexikon.

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Häufige Fragen

Als alleinstehende studierende Person in der Regel nein. Die Ablehnung wegen Einkommens oder Vermögens lässt den Anspruch dem Grunde nach bestehen und hält den Ausschluss aufrecht.

Ja. BAB dem Grunde nach schließt alleinstehende Auszubildende entsprechend aus. Eine Absage nur wegen Einkommens ändert das nicht.

Dann zählt der Familienhaushalt. Sind die Eltern antragsberechtigt, kann Wohngeld für den Haushalt in Betracht kommen. Sie werden mit Einkommen und als Person einbezogen.

Fehlt die Förderfähigkeit dem Grunde nach, greift dieser Ausschluss nicht. Es bleiben die allgemeinen Voraussetzungen zu Einkommen, Vermögen und Haushalt.

Sobald Sie in einem wohngeldfähigen Haushalt mitgerechnet werden, fließt ausgezahltes BAföG in das Einkommen ein. Der Ausschluss alleinstehender Geförderter steht davor.

Nein. Nicht zu beantragen beseitigt den Anspruch dem Grunde nach nicht. Die Behörde prüft die objektive Förderfähigkeit, nicht nur den tatsächlichen Antrag.

Nach dem Ort der Wohnung. Für eine Wohnung in Frankfurt am Main ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, zuständig.

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