Wohngeld im Pflegeheim in Frankfurt

Stand: August 2026

Ja, wer dauerhaft in einem Frankfurter Pflegeheim lebt und die Wohnkosten nicht bereits über Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung mit Unterkunftsanteil gedeckt bekommt, kann Wohngeld beantragen. Als Miete setzt das Gesetz den Höchstbetrag der örtlichen Mietenstufe an – in Frankfurt der Stufe VI –, zuzüglich Heizkosten- und Klimakomponente. Die tatsächliche Zimmerpauschale muss dafür nicht nachgewiesen werden.

Frankfurt ist bereits Stufe VI – die Sonderregel setzt genau diesen Höchstbetrag an

Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sind dem Mieter gleichgestellt, wenn der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Für die Miete gilt eine Sonderregel des Wohngeldgesetzes: Angesetzt wird die Summe aus dem Höchstbetrag nach der örtlichen Mietenstufe und der Klimakomponente, zuzüglich der Heizkostenkomponente. In Frankfurt ist das der Betrag der Mietenstufe VI – für eine Person 615 Euro zuzüglich der gesetzlichen Komponenten.

Die tatsächliche Unterkunftspauschale des Heims bleibt dafür außer Betracht. Weil Frankfurt bereits Stufe VI hat, liegt der angesetzte Betrag hoch; eine noch höhere bundesweite Stufe wird hier nicht automatisch gewählt. Die Systematik der Höchstbeträge steht unter Höchstbeträge und Höhe.

Wann Hilfe zur Pflege den Anspruch verdrängt

Wohngeld entfällt in der Regel, wenn Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe zur Pflege die Unterkunft bereits als Leistung enthalten. Dann besteht ein Ausschluss wie bei anderen Transferleistungen. Wer das Heimentgelt aus Rente und eigenem Einkommen selbst trägt, bleibt prüfbar. Pflegekosten und Unterkunft sind zu trennen: Wohngeld betrifft nur den Wohnanteil in der gesetzlichen Pauschale.

Ein GdB 100 kann zusätzlich den Einkommensfreibetrag auslösen; bei vollstationärer Pflege kommt dieser Abzug in der Praxis vor allem bei GdB 100 in Betracht. Siehe Behinderung, Rente und Transferleistungen. Voraussetzungen: Voraussetzungen.

Welche Unterlagen Heimbewohner typischerweise vorlegen

Zum Satz gehören Auszug aus dem Heimvertrag, Bestätigung der Heimleitung zum Wohnraum, aktuelle Rentenbescheide, Nachweise weiterer Einnahmen, gegebenenfalls Schwerbehindertenausweis und Angaben zum Vermögen. Eine klassische Mietbescheinigung über die Zimmerpauschale ist für die Mietseite oft entbehrlich, weil das Gesetz den Höchstbetrag ansetzt. Die Liste steht unter Unterlagen.

Den Antrag nimmt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, entgegen – zuständig ist der Ort des Heims. Bevollmächtigte legen die Vollmacht bei.

Beispiel: Alleinstehende Person im Frankfurter Heim

Beispiel zur Einordnung, kein Bescheid: Eine Person lebt dauerhaft in einem Pflegeheim in Frankfurt-Niederrad. Als Miete setzt das Gesetz den Höchstbetrag der Stufe VI für eine Person an, also 615 Euro zuzüglich Heizkosten- und Klimakomponente – unabhängig davon, dass die Unterkunftspauschale des Heims höher liegt. Das Einkommen besteht aus einer gesetzlichen Altersrente. Hilfe zur Pflege mit Unterkunftsanteil wird nicht bezogen.

Ob Wohngeld gezahlt wird, hängt vom anrechenbaren Renteneinkommen ab – eine Euro-Höhe nennt erst der Bescheid. Weitere Lagen: Rente, Behinderung, Zielgruppen. Weiter: Antrag, Unterlagen, Höhe, Voraussetzungen.

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Häufige Fragen

Für die Mietseite setzt das Gesetz den Höchstbetrag der örtlichen Stufe an. Die Heimleitung bestätigt dennoch den Wohnraum. Die tatsächliche Pauschale steuert die Höhe nicht.

Nein. Es gilt der Höchstbetrag der Stufe, der das Heim zugeordnet ist. Frankfurt ist Stufe VI; das ist bereits die zweithöchste Stufe, aber nicht automatisch Stufe VII.

Wenn Hilfe zur Pflege oder Grundsicherung die Unterkunft bereits enthält, ist Wohngeld in der Regel ausgeschlossen. Wer das Entgelt selbst trägt, bleibt prüfbar.

Der Gleichstellungstatbestand gilt für Personen, die nicht nur vorübergehend aufgenommen sind. Reine Kurzzeitpflege erfüllt das in der Regel nicht.

Wohngeld folgt dem tatsächlich genutzten Wohnraum. Nach einem dauerhaften Heimeinzug endet der Anspruch für die alte Wohnung. Ein Umzug ist mitzuteilen.

Bei vollstationärer Pflege kommt vor allem der Freibetrag bei GdB 100 in Betracht. Details: Behinderung.

Die betreuende Person mit Nachweis der Vertretungsmacht oder die Heimbewohnerin oder der Heimbewohner selbst. Zuständig bleibt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main.

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