Mieterhöhung und Wohngeld in Frankfurt
Stand: August 2026
Steigt die berücksichtigungsfähige Bruttokaltmiete während des Bewilligungszeitraums um mehr als 15 Prozent, können Sie einen Erhöhungsantrag stellen. Eine kleinere Erhöhung allein löst in der Regel keine Neuberechnung aus, zählt aber bei der Weiterleistung. Die Mitteilung an die Behörde und der förmliche Erhöhungsantrag sind unterschiedliche Wege. Legen Sie das Erhöhungsschreiben und aktuelle Zahlungsnachweise vor.
Was die Mieterhöhung für den Bescheid bedeutet
Wohngeld orientiert sich an der anrechenbaren Bruttokaltmiete – also Nettokaltmiete plus kalte Betriebskosten, ohne Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz. Erhöht die Vermieterin oder der Vermieter diese Miete, kann der Zuschuss zu niedrig werden, weil der Bescheid von der bisherigen Miete ausgeht.
Nicht jede Erhöhung führt sofort zu mehr Wohngeld. Während des laufenden Bewilligungszeitraums gilt eine Schwelle: Erst wenn die Miete um mehr als 15 Prozent gegenüber der bisher zugrunde gelegten Miete steigt, kommt eine Erhöhung der Leistung in Betracht. Das Verfahren dafür ist der Erhöhungsantrag.
Die 15-Prozent-Regel
Maßstab ist die Miete, die die Behörde im aktuellen Bescheid berücksichtigt hat – begrenzt durch den Höchstbetrag der Mietenstufe VI. Liegt Ihre tatsächliche Miete bereits über dem Höchstbetrag, erhöht eine weitere Steigerung das Wohngeld oft nicht, weil der übersteigende Teil ohnehin unberücksichtigt bleibt.
Beispiel: War eine Bruttokaltmiete von 600 Euro anerkannt und steigt sie auf 700 Euro, sind das mehr als 15 Prozent. Dann können Sie die Erhöhung beantragen. Steigt sie nur auf 650 Euro, bleibt der laufende Betrag in der Regel unverändert; die neue Miete fließt in den nächsten Weiterleistungsantrag ein.
Erhöhungsantrag und Mitteilung – der Unterschied
Der Erhöhungsantrag zielt darauf, den monatlichen Betrag anzuheben, weil die Wohnkosten gestiegen sind oder der Haushalt größer geworden ist. Sie stellen ihn aktiv und legen die Mieterhöhung sowie Nachweise der gezahlten neuen Miete vor.
Die Mitteilungspflicht betrifft Änderungen, die den Anspruch mindern oder entfallen lassen können – etwa ein stark gestiegenes Einkommen oder eine gesunkene Miete. Eine Mieterhöhung müssen Sie nicht als „nachteilige Änderung“ fürchten; ohne Erhöhungsantrag bleibt der Betrag aber zunächst gleich. Beide Wege sind unter Mitteilungspflichten und Erhöhungsantrag beschrieben.
Welche Unterlagen zur Mieterhöhung gehören
Typisch sind das Schreiben zur Mieterhöhung oder die neue Betriebskostenabrechnung, soweit sie die kalten Kosten ändert, der geänderte Mietvertrag oder ein Nachtrag sowie Nachweise der ersten Zahlungen in neuer Höhe. Eine aktuelle Mietbescheinigung der Vermieterseite ersetzt in der Praxis oft einzelne Belege.
Die vollständige Liste je Wohnform steht unter Unterlagen. Reichen Sie Kopien ein. Fehlt ein Beleg, fordert das Amt nach; das verlängert die Bearbeitung des Erhöhungsantrags.
- Mieterhöhungsschreiben oder Nachtrag zum Mietvertrag
- Nachweis der gezahlten neuen Miete (zum Beispiel Kontoauszug)
- Soweit nötig: neue Betriebskostenübersicht ohne Heiz- und Warmwasserkosten
- Aktueller Wohngeld-Bescheid zur Zuordnung des Vorgangs
Staffelmiete, Indexmiete und Nachforderungen
Bei einer wirksamen Staffelmiete stehen die Stufen oft schon im Vertrag. Trotzdem prüft die Behörde jede Stufe erst, wenn sie gilt und gezahlt wird. Eine Indexmiete folgt dem Preisindex; auch hier zählt die tatsächlich geschuldete und gezahlte Bruttokaltmiete, sobald die neue Höhe feststeht.
Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung sind kein dauerhafter Mietanstieg. Sie können im Einzelfall als einmalige Belastung eine Rolle spielen, ersetzen aber nicht die 15-Prozent-Prüfung der laufenden Miete. Unklarheiten klären Sie mit dem Amt anhand der Abrechnung.
Wenn die Erhöhung abgelehnt oder der Betrag gleich bleibt
Bleibt das Wohngeld unverändert, liegt das häufig daran, dass die 15-Prozent-Schwelle nicht erreicht ist oder die Miete den Höchstbetrag schon ausgeschöpft hat. Dann ist das kein Zeichen, dass die Erhöhung unwirksam wäre – sie wirkt erst bei der nächsten Bewilligung.
Halten Sie den Bescheid für falsch, prüfen Sie die Begründung und die Frist für den Widerspruch. Zur Einordnung der Höhe und der Frankfurter Höchstbeträge helfen die Seiten zur Berechnung. Eine allgemeine Ablehnung des gesamten Wohngelds ist von einer unveränderten Höhe zu unterscheiden.
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