Vermögen, das Wohngeld ausschließen kann

Stand: August 2026

Wohngeld setzt voraus, dass der Haushalt kein erhebliches Vermögen einsetzen kann. Das Wohngeldgesetz schützt ein Schonvermögen; darüber liegende, verwertbare Rücklagen können den Anspruch unabhängig vom Monatseinkommen ausschließen. In der Verwaltungspraxis dienen Beträge um 60.000 Euro für eine alleinstehende Person und um 90.000 Euro für einen Haushalt häufig als Orientierung – verbindliche Festsetzung trifft die Behörde im Einzelfall. Selbst genutztes Wohneigentum wird in der Regel nicht wie Sparguthaben behandelt.

Einkommen und Vermögen sind zwei Prüfungen

Ein niedriges Monatseinkommen begründet noch keinen Zuschuss, wenn zugleich verwertbares Vermögen in erheblicher Höhe vorhanden ist. Umgekehrt schließt kleines Sparguthaben den Anspruch nicht aus. Die Vermögensprüfung steht neben der Einkommensermittlung und neben den übrigen Voraussetzungen.

Rechtsgrundlage ist das Wohngeldgesetz. Es verlangt nicht, dass jemand zuerst jedes Konto leert, erlaubt der Behörde aber, bei erheblichem Vermögen abzulehnen. Was als Einkommen fließt, steht unter Einkommen.

Schonvermögen als gesetzlicher Rahmen

Das WoGG knüpft an den Gedanken des Schonvermögens an: Rücklagen, die der Lebensführung und einer bescheidenen Vorsorge dienen, sollen den Zuschuss nicht automatisch sperren. Erst wenn das verwertbare Vermögen diesen Rahmen deutlich überschreitet, liegt „erhebliches Vermögen“ vor.

Eine im Gesetzestext für jede Lebenslage ausformulierte, allgemein bekannte Euro-Grenze für alle Haushalte wird in der öffentlichen Darstellung oft nicht als feste Tabelle geführt. Die Wohngeldbehörde prüft den Einzelfall anhand der gesetzlichen Kriterien und der vorliegenden Nachweise.

Was typischerweise als Vermögen zählt

Verwertbar sind Werte, die der Haushalt ohne Verletzung schutzwürdiger Belange einsetzen könnte. Dazu gehören in der Regel:

  • Guthaben auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten
  • Bargeld oberhalb des täglichen Bedarfs
  • Wertpapiere, Fondsanteile und ähnliche Kapitalanlagen
  • Rückkaufswerte von Lebens- oder Rentenversicherungen, soweit sie verfügbar sind
  • nicht selbst genutzte Immobilien oder unbebaute Grundstücke
  • Forderungen, etwa aus einem noch nicht ausgezahlten Erbteil, soweit sie realisierbar sind

Was häufig außerhalb der Anrechnung bleibt

Nicht jede Position auf einer Vermögensaufstellung führt zur Ablehnung. Typischerweise bleiben außen vor oder werden schonend behandelt:

  • die selbst genutzte Wohnung oder das selbst genutzte Haus, für das Lastenzuschuss in Betracht kommt
  • angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug
  • Vermögen, das nachweislich für einen zeitnahen, konkreten Wohnzweck gebunden ist
  • nicht verwertbare Anteile, etwa weil eine Verwertung unzumutbar oder rechtlich unmöglich wäre

Wie die Behörde prüft

Im Antrag sind Angaben zum Vermögen aller Haushaltsmitglieder zu machen. Die Behörde kann Kontoübersichten, Depotauszüge oder Grundbuchdaten nachfordern. Unvollständige Angaben verzögern die Entscheidung und können zu einer Ablehnung führen, wenn die Vermögenslage nicht aufklärbar ist.

Zuständig für Wohnraum in Frankfurt am Main ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Welche Unterlagen üblich sind, steht unter Unterlagen.

Abgrenzung zu Bürgergeld und zur Höhe

Die Schonvermögensgedanken im Wohngeldrecht sind nicht deckungsgleich mit den Vermögensregeln beim Bürgergeld. Wer von Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft in den Zuschuss wechselt, sollte beide Regime nicht vermischen; die Ausschlusslogik erklärt Bürgergeld.

Liegt kein erhebliches Vermögen vor, entscheidet anschließend die Formel aus Haushalt, bereinigtem Einkommen und anrechenbarer Miete über die Höhe. Vermögen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle wird dabei nicht „monatlich angerechnet“ wie eine Einnahme.

Änderungen während des Bewilligungszeitraums

Ein späterer Vermögenszuwachs – Erbschaft, Schenkung, Verkaufserlös – kann den Anspruch entfallen lassen. Umgekehrt begründet der Verbrauch von Rücklagen allein noch keinen neuen Anspruch; dafür braucht es einen neuen oder geänderten Antrag und die übrigen Voraussetzungen.

Vor Ablauf des Bewilligungszeitraums fragt die Weiterleistung die Vermögenslage erneut ab. Begriffe erläutert das Lexikon.

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Häufige Fragen

Das WoGG arbeitet mit dem Begriff des erheblichen Vermögens und dem Schonvermögen. In der Praxis werden oft etwa 60.000 Euro für Alleinstehende und etwa 90.000 Euro für einen Haushalt als Orientierung genannt. Die Festsetzung trifft die Behörde im Einzelfall.

Die selbst bewohnte Immobilie wird in der Regel nicht wie Sparvermögen behandelt. Zusätzliche, nicht selbst genutzte Immobilien können dagegen als verwertbares Vermögen gelten.

Ein angemessenes Kraftfahrzeug bleibt typischerweise geschützt. Ein Zweitwagen oder ein erkennbar überhöhter Wert kann in die Prüfung einbezogen werden.

Vermögen der zum Haushalt zählenden Personen wird grundsätzlich einbezogen. Zweckgebundene, nicht frei verfügbare Beträge können anders zu bewerten sein; das prüft die Behörde anhand der Nachweise.

Nicht automatisch. Entscheidend sind Höhe, Verfügbarkeit und Zweckbindung. Zusammen mit anderen Anlagen kann die Summe die Erheblichkeitsschwelle überschreiten.

Nein. Einkommen sind zufließende Einnahmen. Vermögen ist der Bestand. Beide können unabhängig voneinander zum Ausschluss oder zur Minderung führen.

Falsche oder unvollständige Angaben können zur Ablehnung, zur Aufhebung und zur Rückforderung führen. Geben Sie Bestände im Antrag vollständig an.

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