Wohngeld für Studierende in Frankfurt
Stand: August 2026
Alleinstehende Studierende erhalten in Frankfurt oft kein Wohngeld, wenn ihnen BAföG dem Grunde nach zusteht – auch dann, wenn wegen des Elterneinkommens kein BAföG ausgezahlt wird. Anders kann es liegen, wenn die Ausbildung nicht förderungsfähig ist oder im Haushalt Personen leben, die nicht unter diesen Ausschluss fallen. Die Prüfung erfolgt nach dem Wohngeldgesetz, nicht nach dem Status „Studentin“ oder „Student“ allein.
Hohe Mieten, aber zuerst der BAföG-Filter
Frankfurt ist teuer und liegt in der Mietenstufe VI. Viele studentische Mietanteile in Bockenheim, am Campus Riedberg oder in einer Wohngemeinschaft liegen unter dem Höchstbetrag von 615 Euro für eine Person – die Miete allein wäre also oft berücksichtigungsfähig. Trotzdem scheitert der Anspruch häufig schon vorher: am Ausschluss nach § 20 des Wohngeldgesetzes.
Wer diesen Filter passiert, wird wie jeder andere Haushalt nach Einkommen, Haushaltsgröße und Bruttokaltmiete geprüft. Die allgemeinen Regeln stehen unter Voraussetzungen und Höhe. Die BAföG-Seite vertieft den Ausschluss: BAföG.
BAföG dem Grunde nach – und die Ausnahmen
Kein Wohngeldanspruch besteht, wenn allen Haushaltsmitgliedern Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach zustehen oder zustünden. Das gilt auch, wenn der Höhe nach nichts gezahlt wird, etwa wegen des Elterneinkommens. Ausnahme: Die Leistung würde ausschließlich als Darlehen erbracht. Auszubildende mit BAB folgen einer parallelen Regel unter Auszubildende.
Der Ausschluss greift nicht, wenn die Ausbildung nicht förderungsfähig ist – etwa nach Überschreiten der Altersgrenze, bei einem nicht förderfähigen Studiengang oder einer Ausbildungsform, die BAföG nicht erfasst. Er greift auch nicht, wenn im Haushalt mindestens eine Person lebt, der BAföG nicht dem Grunde nach zusteht: erwerbstätige Partnerin oder erwerbstätiger Partner, Kind, Elternteil. Dann wird der Haushalt als Ganzes geprüft; ausgezahltes BAföG als Zuschuss fließt zur Hälfte in das Einkommen ein.
Welche Unterlagen Studierende typischerweise vorlegen
Neben Mietvertrag oder Untermietvertrag, Mietzahlungen und Ausweis braucht die Behörde Immatrikulationsbescheinigung, BAföG-Bescheid oder die Begründung, warum dem Grunde nach kein Anspruch besteht, sowie Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder. In der WG zählt der eigene Mietanteil. Die Liste steht unter Unterlagen.
Den Antrag nimmt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, entgegen. Zuständig ist der Ort der Wohnung, nicht der Hochschule.
Beispiel: Studentin mit erwerbstätigem Partner
Beispiel zur Einordnung, kein Bescheid: Eine Studentin lebt mit ihrem erwerbstätigen Partner in einer Wohnung in Bockenheim. Die Bruttokaltmiete beträgt 770 Euro. Der Höchstbetrag der Stufe VI für zwei Personen liegt bei 745 Euro. In die Berechnung fließen daher höchstens 745 Euro ein; 25 Euro bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen besteht aus dem Gehalt des Partners und einem Hiwi-Lohn. Weil nicht allen Haushaltsmitgliedern BAföG dem Grunde nach zusteht, greift der Ausschluss nicht automatisch.
Eine Euro-Höhe des Wohngelds nennt erst der Bescheid. Weitere Lagen: Wohngemeinschaft, Auszubildende, BAföG. Weiter: Antrag, Unterlagen, Höhe, Voraussetzungen.
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