Wohngeld-Plus: was von der Reform 2023 geblieben ist

Stand: August 2026

Wohngeld-Plus bezeichnet die Reformstufe des Wohngeldgesetzes aus dem Jahr 2023. Sie hat Höchstbeträge und Reichweite angehoben sowie Heizkosten- und Klimakomponente eingeführt. Diese Stufe gilt in den Jahren 2025 und 2026 weiter; ein gesonderter Sprung von 2025 auf 2026 ist nicht vorgesehen. Wohngeld-Plus ist keine eigene Leistungsart und kein zweiter Antrag. Wer heute Wohngeld erhält, steht bereits auf diesem Niveau.

Kein Parallelprodukt, sondern die geltende Stufe

Der Begriff Wohngeld-Plus stammt aus der Reformkommunikation des Jahres 2023. Viele Suchanfragen nutzen ihn weiter, obwohl es daneben kein „altes Wohngeld“ mehr gibt, das parallel beantragt werden könnte. Anträge in Frankfurt am Main laufen nach dem geltenden Wohngeldgesetz – und das ist die Plus-Stufe.

Sie müssen also keinen gesonderten Plus-Antrag stellen. Der gewöhnliche Antrag genügt, beim ersten Mal als Erstantrag.

Was die Reform geändert hat

Gegenüber dem Niveau vor 2023 hat die Reform mehrere Stellschrauben gleichzeitig bewegt:

  • höhere Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete, gestaffelt nach Mietenstufe und Haushaltsgröße
  • eine Heizkostenkomponente zusätzlich zur Anlage 1
  • eine Klimakomponente zusätzlich zur Anlage 1
  • eine erweiterte Reichweite: mehr Haushalte liegen rechnerisch im anspruchsfähigen Bereich
  • die Möglichkeit, in stabilen Lagen bis zu 24 Monate zu bewilligen

Stand 2025 und 2026: keine erneute Stufe

Die Plus-Beträge und die Komponenten bleiben der Maßstab. Ein weiterer gesetzlicher Erhöhungsschritt von 2025 auf 2026 ist nicht vorgesehen. Wer Tabellen oder Bescheide aus 2025 kennt, findet 2026 dasselbe Grundgerüst – solange der Gesetzgeber die Anlage nicht neu fasst.

Die örtliche Einordnung Frankfurt am Main als Mietenstufe VI ist davon unabhängig und folgt der Wohngeldverordnung. Siehe Mietenstufe und Höchstbeträge.

Heizung und Klima als Teil der Plus-Stufe

Vor der Reform endete der Höchstbetrag an der Kaltmiete. Seit der Plus-Stufe treten Heizkosten- und Klimakomponente hinzu. Die Grundwerte der Anlage 1 – etwa 615 Euro für eine Person in Stufe VI – enthalten diese Zuschläge weiterhin nicht.

Die Trennung erklärt die Seite Heizkosten. Die Kaltmiete selbst bleibt die Bruttokaltmiete.

Was sich an den Voraussetzungen nicht geändert hat

Ausschlüsse bei Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft und bei BAföG dem Grunde nach gelten fort. Vermögen kann weiter sperren. Erwerbstätigkeit bleibt vereinbar. Die Reform hat die Formel großzügiger gemacht, nicht die Nachranglogik aufgehoben.

Weiterlesen: Voraussetzungen, Bürgergeld, BAföG, Vermögen.

Bewilligungszeitraum und Weiterleistung

In vergleichsweise konstanten Verhältnissen kann die Behörde bis zu 24 Monate bewilligen. Der Regelfall bleibt oft zwölf Monate. Vor Ablauf ist ein Weiterleistungsantrag nötig; ein automatisches Weiterlaufen gibt es nicht.

Die Höhe folgt weiter den drei Faktoren. Ein Plus-Label auf dem Bescheid ändert die Rechenlogik nicht. Schritte der Formel: Berechnung.

Antrag in Frankfurt am Main

Zuständig ist das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Unterlagen und Haushaltsangaben entsprechen dem gewöhnlichen Verfahren; siehe Unterlagen.

Mietzuschuss und Lastenzuschuss stehen beide auf der Plus-Stufe. Die Leistungsart wählen Sie nach der Wohnform, nicht nach dem Reformnamen: Mietzuschuss, Lastenzuschuss.

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Häufige Fragen

Nein. Es ist die geltende Stufe des Wohngeldgesetzes, kein zweites Produkt. Der gewöhnliche Antrag genügt.

Ein gesonderter Sprung von 2025 auf 2026 ist nicht vorgesehen. Es bleibt bei der Reformstufe von 2023.

Der Name ist als Bezeichnung der Reform 2023 geblieben. Inhaltlich beschreibt er dasselbe Recht, das die Behörde heute anwendet.

Nein. Die Anlage-1-Beträge bleiben Kaltmiete. Heizkosten- und Klimakomponente kommen hinzu. Siehe Heizkosten.

Nein. Mit Kosten der Unterkunft im Bürgergeld bleibt es beim Ausschluss, von engen Ausnahmen abgesehen. Details: Bürgergeld.

In stabilen Verhältnissen ist das gesetzlich möglich. Häufig bleibt es bei zwölf Monaten. Die Festlegung trifft die Behörde im Bescheid.

Ja. Lastenzuschuss steht auf derselben Stufe wie Mietzuschuss, einschließlich der Komponenten oberhalb der Anlage 1.

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