Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete in Stufe VI

Stand: August 2026

Die Höchstbeträge nach Anlage 1 zum Wohngeldgesetz begrenzen, welcher Teil der Bruttokaltmiete in die Formel eingeht. Für Frankfurt am Main gilt Mietenstufe VI: 615 Euro bei einer Person, 745 Euro bei zwei, 887 Euro bei drei, 1.035 Euro bei vier und 1.183 Euro bei fünf Personen. Jedes weitere Haushaltsmitglied erhöht den Grundbetrag um 149 Euro. Heizkosten- und Klimakomponente kommen zusätzlich hinzu; die genannten Werte enthalten sie nicht. Eine Miete oberhalb des Höchstbetrags führt allein deshalb nicht zur Ablehnung.

Was der Höchstbetrag begrenzt – und was nicht

Wohngeld ersetzt nicht jede vertraglich geschuldete Miete. Die Formel verwendet nur den berücksichtigungsfähigen Teil: die Bruttokaltmiete oder die Belastung, gekappt auf den Höchstbetrag der örtlichen Stufe und der Haushaltsgröße.

Liegt die vereinbarte Kaltmiete darunter, zählt die tatsächliche Miete. Liegt sie darüber, zählt der Höchstbetrag. Der Antrag wird nicht allein deshalb abgelehnt, weil die Frankfurter Miete den Tabellenwert übersteigt. Die Stufe selbst erklärt die Seite Mietenstufe.

Tabelle Anlage 1 WoGG, Mietenstufe VI

Die folgenden Beträge sind die Grund-Höchstbeträge der Anlage 1. Sie gelten für Frankfurt am Main als Gemeinde der Stufe VI und beziehen sich auf die Kaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten – ohne Heizung, ohne Warmwasser, ohne Strom, ohne Stellplatz.

Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete nach Anlage 1 WoGG, Mietenstufe VI
Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder Höchstbetrag Stufe VI
1 Person 615 €
2 Personen 745 €
3 Personen 887 €
4 Personen 1.035 €
5 Personen 1.183 €
jedes weitere Mitglied + 149 €

Beispielhafte Ablesung ohne Leistungszusage

Ein Zweipersonenhaushalt mit 800 Euro Bruttokaltmiete stößt in Stufe VI auf den Grundbetrag 745 Euro. In die Formel gehen 745 Euro der Kaltmiete ein, nicht 800. Die restlichen 55 Euro bleiben unberücksichtigt. Heizkosten- und Klimakomponente erhöhen den Gesamtrahmen darüber hinaus, ersetzen aber nicht die Kappung der Kaltmiete.

Ein Einpersonenhaushalt mit 520 Euro Bruttokaltmiete liegt unter 615 Euro; hier zählt die tatsächliche Miete. Ob anschließend Wohngeld fließt, entscheiden Einkommen und Formel – nicht diese Tabelle allein. Siehe Berechnung.

Haushaltsgröße und weitere Personen

Die linke Spalte folgt den zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern, nicht der Zahl der Zimmer und nicht der Zahl der Namen auf dem Klingelschild. Ab der sechsten Person steigt der Grundbetrag um jeweils 149 Euro gegenüber der Fünferzeile, also 1.332 Euro bei sechs Personen, 1.481 Euro bei sieben Personen und so weiter.

Ein zusätzliches Kind ohne eigenes Einkommen hebt den Höchstbetrag, während das Gesamteinkommen oft nur wenig steigt. Ein zweites Gehalt kann denselben Haushalt in der Formel trotzdem schlechter stellen.

Zusatzkomponenten gehören nicht in die 615 Euro

Seit der Reformstufe des Wohngeld-Plus treten eine Heizkostenkomponente und eine Klimakomponente zum Grundbetrag der Anlage 1 hinzu. Wer 615 Euro als „alles inklusive“ liest, unterschätzt den berücksichtigungsfähigen Rahmen und vermischt Kaltmiete mit Energie.

Die tatsächliche Heizkostenabrechnung der Vermieterin oder des Vermieters ersetzt diese gesetzlichen Komponenten nicht. Umgekehrt mindert eine niedrige Abrechnung den Grund-Höchstbetrag der Kaltmiete nicht. Details bleiben der Seite Heizkosten vorbehalten.

Lastenzuschuss und Untermiete

Für selbst genutztes Eigentum gelten dieselben Höchstbeträge als Obergrenze der anrechenbaren Belastung. Was als Belastung zählt, steht unter Lastenzuschuss. Bei Untermiete oder Wohngemeinschaft ist oft nur der eigene Anteil mit dem Höchstbetrag des eigenen Haushalts zu vergleichen, nicht die Gesamtmiete des Vertrags.

Mietzuschuss und Lastenzuschuss nutzen dieselbe Tabelle; unterschiedlich ist nur die Art der Wohnkosten. Siehe Mietzuschuss.

Stand der Beträge

Die genannten Werte entsprechen der geltenden Anlage 1 in der Wohngeld-Plus-Stufe und gelten so in das Jahr 2026. Ein gesonderter Satzwechsel von 2025 auf 2026 ist nicht vorgesehen. Verschieben würde sich die Tabelle nur durch eine Gesetzes- oder Verordnungsänderung.

Wie die gekappte Miete mit dem Einkommen zur Leistung wird, bündelt die Seite zur Höhe. Den Antrag trägt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main.

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Häufige Fragen

In Mietenstufe VI beträgt der Grundbetrag der Anlage 1 für eine Person 615 Euro. Heizkosten- und Klimakomponente kommen hinzu und sind in den 615 Euro nicht enthalten.

Stufe VI: 745 Euro (2), 887 Euro (3), 1.035 Euro (4) und 1.183 Euro (5). Jedes weitere Mitglied erhöht den Grundbetrag um 149 Euro.

Nein. Der übersteigende Teil bleibt unberücksichtigt. Der Anspruch kann trotzdem bestehen, wenn Einkommen und Haushalt die Formel tragen.

Nein. Anlage 1 betrifft die Kaltmiete. Die zusätzlichen Komponenten erklärt Heizkosten.

Ja. Beim Lastenzuschuss begrenzt sie die anrechenbare Belastung. Welche Kosten darunterfallen, steht unter Lastenzuschuss.

Die Tabelle ist nur die Kappungsgrenze der Miete. Die ausgezahlte Leistung folgt zusätzlich dem Einkommen und der Formel. Siehe Berechnung.

Die Plus-Stufe bleibt der Maßstab. Ein eigener Erhöhungsschritt von 2025 auf 2026 ist nicht vorgesehen. Hintergrund: Wohngeld-Plus.

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