Lexikon zum Wohngeld in Frankfurt

Stand: August 2026

Dieses Lexikon erklärt zentrale Begriffe des Wohngeldrechts, wie sie für Wohnraum in Frankfurt am Main gelten. Die Stadt gehört zur Mietenstufe VI; zuständig ist das Amt für Wohnungswesen. Jede Definition verweist auf die ausführliche Seite. Die Liste ersetzt keinen Bescheid und keine Einzelfallprüfung.

Wohngeld

Wohngeld ist ein gesetzlicher Zuschuss zu den Wohnkosten nach dem Wohngeldgesetz. Mieterinnen und Mieter erhalten ihn als Mietzuschuss, selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer als Lastenzuschuss.

Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach Haushaltsmitgliedern, Gesamteinkommen und anrechenbarer Miete oder Belastung bis zum Höchstbetrag. In Frankfurt gilt die Mietenstufe VI. Den Antrag stellt, wer die Wohnung im Stadtgebiet bewohnt und die Voraussetzungen erfüllt.

Mietenstufe

Die Mietenstufe ordnet Gemeinden nach dem örtlichen Mietenniveau und bestimmt die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete. Frankfurt am Main ist der Stufe VI zugeordnet – stadtweit, nicht je Stadtteil.

Eine höhere Stufe bedeutet höhere Obergrenzen, nicht automatisch mehr Wohngeld. Die tatsächliche Bruttokaltmiete wird nur bis zum Höchstbetrag berücksichtigt. Darstellung und Einordnung: Mietstufe Frankfurt.

Bruttokaltmiete

Die Bruttokaltmiete ist die Miete im wohngeldrechtlichen Sinn: Nettokaltmiete zuzüglich kalter Betriebskosten. Heizung, Warmwasser, Strom, Garage und ähnliche unabhängige Leistungen gehören nicht dazu.

Liegt die gezahlte Bruttokaltmiete über dem Höchstbetrag, bleibt der übersteigende Teil unberücksichtigt; der Antrag scheitert daran allein nicht. Vertiefung: Seite zur Bruttokaltmiete und zur Höhe.

Haushaltsmitglied

Haushaltsmitglied ist, wer mit der antragstellenden Person denselben Wohnraum bewohnt und den Haushalt gemeinsam führt. Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder gehören in der Regel dazu, wenn sie dort leben.

Die Zahl der zu berücksichtigenden Personen bestimmt Höchstbetrag und Formel. In einer Wohngemeinschaft kann jede Person ein eigener Haushalt sein, wenn nicht gemeinsam gewirtschaftet wird. Regeln: Haushaltsmitglieder.

Transferleistung

Transferleistungen im wohngeldrechtlichen Sinn sind vorrangige Sozialleistungen, in denen die Kosten der Unterkunft bereits stecken. Typisch sind Bürgergeld und Grundsicherung im Alter, soweit die Miete dort berücksichtigt wird.

Wer eine solche Leistung bezieht, ist vom Wohngeld in der Regel ausgeschlossen. BAföG „dem Grunde nach“ wirkt bei alleinstehenden Studierenden ähnlich. Abgrenzung: Bürgergeld und BAföG.

Lastenzuschuss

Der Lastenzuschuss ist Wohngeld für selbst genutztes Wohneigentum. Statt der Miete werden belastende Aufwendungen berücksichtigt – etwa Schuldzinsen und bestimmte Bewirtschaftungskosten, nicht der volle Kaufpreis.

Voraussetzungen zu Einkommen und Haushalt entsprechen denen des Mietzuschusses. In Frankfurt bleibt das Amt für Wohnungswesen zuständig. Seite: Lastenzuschuss, Unterlagen unter Unterlagen.

Mietzuschuss

Der Mietzuschuss ist Wohngeld für Mietwohnungen einschließlich Untermiete, soweit ein entgeltliches Nutzungsverhältnis besteht. Grundlage ist die anrechenbare Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag der Mietenstufe.

Er ersetzt die Miete nicht vollständig, sondern mindert die Belastung nach Einkommen und Haushaltsgröße. Gegenstück für Eigentum ist der Lastenzuschuss. Antragsweg: Antrag.

Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum ist die Spanne, für die Wohngeld festgesetzt wird. Er beträgt in der Regel zwölf Monate und kann bei vergleichsweise konstanten Verhältnissen längstens 24 Monate dauern.

Nach Ablauf endet die Zahlung, wenn kein Weiterleistungsantrag gestellt wird. Änderungen während der Laufzeit können Mitteilung oder Erhöhungsantrag auslösen. Siehe Bescheid und Weiterleistung.

Höchstbetrag

Der Höchstbetrag begrenzt die Miete oder Belastung, die in die Berechnung einfließt. Er hängt von der Mietenstufe und der Zahl der Haushaltsmitglieder ab. In Frankfurt (Stufe VI) liegen die Beträge höher als in vielen Umlandgemeinden.

Eine Miete über dem Höchstbetrag führt nicht automatisch zur Ablehnung; nur der übersteigende Teil bleibt außen vor. Heizkosten- und Klimakomponente werden zusätzlich berücksichtigt. Einordnung: Höhe des Wohngelds.

Gesamteinkommen

Das Gesamteinkommen ist die Summe der wohngeldrechtlich relevanten Einkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nach Abzug bestimmter Freibeträge und Werbungskostenpauschalen. Dazu zählen Erwerbseinkommen, Renten, Unterhalt und viele Lohnersatzleistungen.

Nicht jede Einnahme wird voll angerechnet; einmalige Zahlungen können verteilt werden. Steigt oder sinkt das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent, greifen Mitteilungspflicht oder Erhöhungsantrag. Siehe Einkommen und Jobwechsel.

Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht verpflichtet dazu, Änderungen anzuzeigen, die den Anspruch mindern, entfallen lassen oder die Grundlagen des Bescheids verschieben. Typisch sind ein stark gestiegenes Einkommen, eine gesunkene Miete, weniger Haushaltsmitglieder, Umzug oder der Bezug einer vorrangigen Transferleistung.

Unterlassene Mitteilungen können Rückforderungen auslösen. Eine höhere Miete oder ein gesunkenes Einkommen führen nicht von selbst zu mehr Wohngeld; dafür ist oft ein Erhöhungsantrag nötig. Übersicht: Mitteilungspflichten.

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