Wohngeld berechnen: Reihenfolge der drei Faktoren
Stand: August 2026
Wohngeld wird nicht geschätzt, sondern nach der gesetzlichen Formel aus drei Größen berechnet: der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, dem monatlichen anrechenbaren Gesamteinkommen und der Miete oder Belastung bis zum Höchstbetrag. Zuerst werden Haushalt und Einkommen bereinigt, dann die anrechenbare Miete gekappt, danach setzt die Formel beide ins Verhältnis. Ein hier genanntes Ergebnis in Euro wäre keine Entscheidung der Behörde. Deshalb bleibt das Beispiel qualitativ.
Die Formel braucht drei fertige Eingangsgrößen
Im Wohngeldgesetz steht eine Formel, die anrechenbare Miete und anrechenbares Einkommen mit von der Haushaltsgröße abhängigen Koeffizienten verknüpft. Bevor sie greifen kann, müssen drei Vorfragen beantwortet sein. Fehlt eine, gibt es keine Leistung – unabhängig davon, wie hoch die Frankfurter Miete wirkt.
Die Bedeutung der Faktoren für das Ergebnis bündelt die Seite zur Höhe. Hier geht es um die Reihenfolge und um ein qualitatives Bild ohne festgesetzten Betrag.
Schritt 1: Haushalt festlegen
Zuerst steht fest, wer zu den Haushaltsmitgliedern zählt. Davon hängen die Koeffizienten und der Höchstbetrag ab. Eine Person mehr ändert beide Seiten der Rechnung: mehr Rahmen für die Miete, oft mehr zusammengerechnetes Einkommen.
Wer ausgeschlossen ist – etwa wegen Bürgergeld mit Kosten der Unterkunft – gehört nicht in dieselbe Berechnungsmasse. Das ist vor der Formel zu klären, nicht danach. Siehe Voraussetzungen.
Schritt 2: Einkommen bereinigen
Alle positiven Einkünfte des Haushalts werden auf den maßgeblichen Zeitraum bezogen, in der Regel zwölf Monate oder den Bewilligungszeitraum. Davon gehen die pauschalen Abzüge nach § 16 WoGG und die Freibeträge ab. Das Ergebnis wird auf den Monat umgelegt.
Erst dieser bereinigte Monatswert ist das „Y“ der Formel, nicht das Bruttogehalt und nicht der Kontostand. Die Zusammensetzung erklärt Einkommen. Erhebliches Vermögen stoppt die Rechnung vorher.
Schritt 3: Miete oder Belastung kappen
Anzusetzen ist die Bruttokaltmiete oder die Belastung, jeweils ohne Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz. Dieser Betrag wird auf den Höchstbetrag der Stufe VI begrenzt. Die Grundtabelle steht unter Höchstbeträge.
Zum gekappten Grundbetrag treten Heizkosten- und Klimakomponente hinzu. Sie vergrößern den berücksichtigungsfähigen Rahmen, ersetzen aber keine einzelne Heizkostenabrechnung. Erklärung: Heizkosten.
Qualitatives Beispiel ohne festgesetzten Betrag
Ein Zweipersonenhaushalt in Frankfurt am Main zahlt 820 Euro Bruttokaltmiete. Der Grund-Höchstbetrag der Stufe VI für zwei Personen liegt bei 745 Euro; 75 Euro der Kaltmiete bleiben unberücksichtigt. Heizkosten- und Klimakomponente erhöhen den anrechenbaren Gesamtrahmen zusätzlich, nicht innerhalb der 745 Euro.
Das Einkommen stammt aus sozialversicherungspflichtiger Teilzeit. Nach den Abzügen für Steuern und Sozialversicherung und ohne weiteren Freibetrag liegt ein mittleres bereinigtes Monatseinkommen vor, kein Transferbezug, kein erhebliches Vermögen. Ob die Formel danach einen Zuschuss ergibt und in welcher Höhe, setzt erst die Behörde fest. Diese Seite nennt bewusst keinen Euro-Betrag als angebliches Ergebnis.
Was die Formel nicht ersetzt
Die Berechnung setzt einen dem Grunde nach bestehenden Anspruch voraus. Ausschlüsse bei Bürgergeld oder BAföG dem Grunde nach lassen sich nicht „verrechnen“. Auch eine sehr hohe Miete heilt fehlende Antragsberechtigung nicht.
Mietzuschuss und Lastenzuschuss nutzen dieselbe Formel; unterschiedlich ist nur, welche Wohnkosten in Schritt 3 eingehen. Siehe Mietzuschuss und Lastenzuschuss.
Wer die Zahlen festsetzt
Die verbindliche Berechnung steht im Bescheid des Amtes für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main. Grundlage sind die im Antrag belegten Zahlen. Schätzungen ohne Unterlagen tragen die Formel nicht.
Nach zwölf Monaten, längstens 24 Monaten, wird neu gerechnet: Weiterleistung. Zwischenzeitliche Änderungen können eine Neuberechnung auslösen. Begriffe sammelt das Lexikon.
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