Erhöhungsantrag: höheres Wohngeld in Frankfurt

Stand: August 2026

Einen Erhöhungsantrag stellen Sie, wenn Sie bereits Wohngeld in Frankfurt beziehen und die anrechenbare Miete steigt oder weitere zu berücksichtigende Personen in den Haushalt einziehen. Nicht jede Änderung führt zu mehr Leistung: Liegt die Miete bereits am Höchstbetrag der Mietenstufe VI, ändert eine weitere Mieterhöhung oft nichts. Der Erhöhungsantrag ist vom Änderungsantrag und von der Mitteilungspflicht zu unterscheiden.

Wann kommt ein Erhöhungsantrag infrage?

Der Erhöhungsantrag setzt einen laufenden Wohngeldbezug voraus. Typische Anlässe sind eine wirksam gewordene Mieterhöhung oder ein Zuwachs an Haushaltsmitgliedern – etwa durch Geburt, Zuzug eines Kindes oder den Einzug einer zu berücksichtigenden Person. Ziel ist eine höhere laufende Leistung, nicht die Verlängerung des Bewilligungszeitraums.

Läuft die Bewilligung ohnehin bald aus, kann der Weiterleistungsantrag die neue Lage mit erfassen. Für den ersten Bezug bleibt der Erstantrag der richtige Weg. Den Überblick gibt die Seite Wohngeld-Antrag.

Mieterhöhung und anrechenbare Miete

Wohngeld rechnet nicht die gesamte Zahlungsbelastung an, sondern die Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag. Heizung, Warmwasser, Strom und Stellplatz bleiben außen vor; sie fließen über Pauschalen in die Heizkosten- und Klimakomponente ein. Eine Erhöhung der Betriebskostenabrechnung ist deshalb nicht automatisch ein Fall für mehr Wohngeld.

Nur der Teil der Miete, der unter dem Höchstbetrag liegt, kann die Leistung anheben. Liegt Ihre Miete bereits darüber, ändert eine weitere Steigerung die Berechnung oft nicht. Dann bleibt der Erhöhungsantrag ohne höhere Zahlung, auch wenn die Belastung im Alltag steigt.

Welche Höchstbeträge gelten in Frankfurt?

Frankfurt am Main ist der Mietenstufe VI zugeordnet. Die Höchstbeträge der berücksichtigungsfähigen Miete steigen mit der Zahl der zu berücksichtigenden Personen. Zieht ein weiteres Haushaltsmitglied ein, kann sowohl der Höchstbetrag als auch die Formel der Berechnung die Leistung erhöhen.

Höchstbeträge der Mietenstufe VI nach Haushaltsgröße
Zu berücksichtigende Personen Höchstbetrag Bruttokaltmiete
1 Person 615 €
2 Personen 745 €
3 Personen 887 €
4 Personen 1.035 €
5 Personen 1.183 €
Jede weitere Person + 149 €

Mehr Haushaltsmitglieder

Nicht jede Person in der Wohnung ist automatisch Haushaltsmitglied im Sinne des WoGG. In einer Wohngemeinschaft bilden Mitbewohnerinnen und Mitbewohner oft eigene Haushalte. Ein Zuzug erhöht den Höchstbetrag nur, wenn die Person wohngeldrechtlich zu berücksichtigen ist.

Familien und Alleinerziehende profitieren zusätzlich von Freibeträgen, die das anrechenbare Einkommen mindern. Der Erhöhungsantrag sollte die neue Zusammensetzung des Haushalts und die Einkommensverhältnisse der hinzugekommenen Person belegen.

Unterschied zu Mitteilungspflicht und Änderungsantrag

Sinkt das Einkommen oder ändert sich etwas ohne unmittelbare Erhöhungswirkung, greifen zuerst die Mitteilungspflichten. Änderungen von mehr als 15 Prozent bei Einkommen oder Miete sind anzeigepflichtig, ebenso Haushaltsgröße, Umzug und der Beginn von Transferleistungen.

Der Änderungsantrag ist der formelle Weg für sonstige Änderungen; in Frankfurt wird er häufig noch auf Papier gestellt. Der Erhöhungsantrag ist der spezialisierte Weg, wenn Sie mehr Leistung wegen höherer Miete oder mehr Personen verlangen. Beide Wege ersetzen einander nicht in jedem Fall.

Unterlagen und Einreichung

Legen Sie die Mietänderungsmitteilung oder den Nachtrag zum Mietvertrag, Nachweise der neuen Mietzahlung und – bei Zuzug – Ausweis sowie Einkommensnachweise der neuen Person bei. Die allgemeine Liste steht unter Unterlagen. Den Erhöhungsantrag können Sie in vielen Fällen als Online-Antrag einreichen.

Ab wann wirkt die Erhöhung?

Eine höhere Leistung wirkt in der Regel ab dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag eingeht, sofern die Voraussetzungen in diesem Monat vorliegen. Eine rückwirkende Aufstockung für Monate vor dem Antrag ist in der Regel ausgeschlossen. Deshalb sollte die wirksame Mieterhöhung nicht lange unbearbeitet bleiben.

Der neue Bescheid setzt den Betrag fest. Fällt die Entscheidung negativ aus, bleiben Ablehnung und Widerspruch die nächsten Prüfschritte. Die Höhe insgesamt hängt weiter von Einkommen und Haushaltsgröße ab, nicht allein von der neuen Miete.

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Häufige Fragen

Oft nicht allein wegen der Miete. Oberhalb des Höchstbetrags der Stufe VI bleibt der übersteigende Teil unberücksichtigt. Ein Zuzug kann den Höchstbetrag jedoch anheben.

Heizung gehört nicht zur Bruttokaltmiete. Eine höhere Vorauszahlung für Wärme begründet für sich genommen keinen Erhöhungsantrag. Siehe Heizkosten.

Ja, sobald die Änderung die Schwellen der Mitteilungspflicht erreicht oder den Anspruch berührt. Der Erhöhungsantrag kann damit zusammenfallen.

In der Regel nur ab dem Monat des Erhöhungsantrags, nicht für die gesamte bereits bewilligte Zeit.

Nein. Die Erhöhung passt eine laufende Bewilligung an. Die Weiterleistung verlängert den Zeitraum vor dem Ablauf.

In vielen Fällen ja. Den Weg beschreibt Wohngeld online beantragen.

Angaben zur neuen Person, Ausweis und Einkommensnachweise sowie, falls sich die Miete ändert, aktuelle Mietbelege. Orientierung: Unterlagen.

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