Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer in Frankfurt
Stand: August 2026
Ja, selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer können in Frankfurt Wohngeld als Lastenzuschuss erhalten. An die Stelle der Miete tritt die Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung, begrenzt durch den Höchstbetrag der Mietenstufe VI. Vermietetes Eigentum gehört nicht dazu. Wer die Wohnung selbst bewohnt und die Belastung trägt, kann einen Antrag stellen, wenn das Einkommen passt.
Hohe Belastung in einer Stadt der Stufe VI
Eigentumswohnungen in Frankfurt – etwa in Bornheim, am Riedberg oder in Höchst – verursachen oft eine monatliche Belastung aus Kredit, Hausgeld und Grundsteuer, die eine vergleichbare Miete übersteigt. Für den Lastenzuschuss gilt derselbe Höchstbetrag der Mietenstufe VI wie für Mieter: 615 Euro für eine Person, 745 Euro für zwei, 887 Euro für drei. Was darüber liegt, bleibt unberücksichtigt.
Niedrige Rente oder ein einzelnes Erwerbseinkommen kann diese Belastung nicht tragen, ohne dass Bürgergeld bezogen wird. Genau dann kommt der Lastenzuschuss infrage. Die Leistungsseite: Lastenzuschuss. Vergleich Miete: Mietzuschuss. Höhe: Höhe.
Was als Belastung zählt – und was nicht
Belastung sind die Kosten für Kapitaldienst und Bewirtschaftung des selbst genutzten Wohnraums: Zinsen und Tilgung für Darlehen zum Erwerb, Bau oder zur Modernisierung, Grundsteuer, Verwaltungskosten, Instandhaltung in der gesetzlich vorgesehenen Form. Die Wohngeldbehörde ermittelt die Belastung in einer Lastenberechnung. Reicht schon der Kapitaldienst an den Höchstbetrag heran, kann sie die Rechnung vereinfachen.
Nicht dazu gehören vermietete Teile, Stellplätze in der Regel und Kosten, die über das Wohnen hinausgehen. Nur wer den Wohnraum selbst nutzt, ist lastenzuschussberechtigt; Erbbaurecht, Wohnungsrecht und Nießbrauch können gleichstehen. Vermietetes Eigentum in einer anderen Stadt ändert den Frankfurter Antrag nicht, kann aber als Einkommen zählen. Voraussetzungen: Voraussetzungen.
Welche Unterlagen Eigentümer typischerweise vorlegen
Zum Satz gehören Grundbuchauszug, Kaufvertrag oder Erbschein, Wohnflächenberechnung, Darlehensverträge mit aktuellen Jahreskontoauszügen, Grundsteuerbescheid und bei Eigentumswohnungen die Hausgeldabrechnung. Dazu kommen Einkommensnachweise und Ausweis. Die filterbare Liste mit der Lebenslage Eigentum steht unter Unterlagen.
Den Antrag auf Lastenzuschuss nimmt das Amt für Wohnungswesen, Adickesallee 67–69, 60322 Frankfurt am Main, entgegen. Zuständig ist der Ort der selbst genutzten Wohnung.
Beispiel: Zweipersonenhaushalt mit Belastung über dem Höchstbetrag
Beispiel zur Einordnung, kein Bescheid: Zwei Personen bewohnen eine Eigentumswohnung in Höchst. Die wohngeldrechtliche Belastung aus Zinsen, Tilgung, Hausgeld und Grundsteuer beträgt 830 Euro. Der Höchstbetrag der Stufe VI für zwei Personen liegt bei 745 Euro. In die Berechnung fließen daher höchstens 745 Euro ein; 85 Euro bleiben unberücksichtigt. Das Einkommen besteht aus einer gesetzlichen Rente und einer kleinen Betriebsrente.
Ob Lastenzuschuss gezahlt wird, hängt vom anrechenbaren Einkommen ab – eine Euro-Höhe nennt erst der Bescheid. Weitere Lagen: Rente, Lastenzuschuss, Zielgruppen. Weiter: Antrag, Unterlagen, Höhe, Voraussetzungen.
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